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Quelle: BfG

Neues Gesetz zum wasserwirtschaftlichen Ausbau der Bundeswasserstraßen

Ausgabejahr 2021
Datum 17.06.2021

Das am 09.06.2021 in Kraft getretene Gesetz ergänzt die wasserwirtschaftlichen Aufgaben der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung (WSV) um Teile des wasserwirtschaftlichen Ausbaus, die bisher von den Ländern verantwortet wurden.

Mit dem am 09.06.2021 in Kraft getretene Gesetz übernimmt die Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung (WSV) Teile des wasserwirtschaftlichen Ausbaus als Hoheitsaufgabe.

Damit erhält die WSV die Zuständigkeit, die Binnenwasserstraßen des Bundes zur Erreichung der Ziele der Wasserrahmenrichtlinie (WRRL) auszubauen. Die dafür erforderlichen Maßnahmen werden in den Maßnahmenprogrammen nach § 82 WHG benannt. Sie müssen in der Bundeswasserstraße oder an den Ufern der Bundeswasserstraße liegen, bzw. dem Anschluss von Gewässerteilen an die Bundeswasserstraße dienen, und schließt solche Maßnahmen aus, die ganz oder überwiegend dem Hochwasserschutz oder der chemischen oder physikalischen Verbesserung des Gewässers dienen. Alle Maßnahmen des Maßnahmenprogramms, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen, verbleiben in der Verwaltung der Länder.

Der wasserwirtschaftliche Ausbau betrifft insbesondere sogenannte hydromorphologische Maßnahmen, wie z. B. die naturnahe Gestaltung von Sohle und Ufern, mit dem Ziel, Habitate in und an den Gewässern im Einklang mit den verkehrlichen Nutzungsanforderungen an die Bundeswasserstraßen zu verbessern. Die Zuständigkeit für die Bewirtschaftungsplanung nach Wasserrahmenrichtlinie außerhalb des genannten räumlichen Bereiches und Maßnahmen, für den Hochwasserschutz sowie für die chemische und physikalische Qualität der Gewässer verbleiben weiterhin bei den Bundesländern.